Es ist wahrlich nicht leicht, möchte man als Lehrer aktuelles Material (z.B. aus einem Podcast) im Unterricht nutzen und dabei nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Was darf man denn eigentlich im Unterricht verwenden und was nicht? Lehrer-Online hat sich bereits im Juni 2006 mit der Frage auseinandergesetzt, ob man Podcasts denn nun im Unterricht verwenden darf oder nicht – die Antwort fiel wenig befriedigend – und leider auch wenig praktikabel aus:
[box] „Wichtigste Einschränkung ist hier, dass nur kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs genutzt werden dürfen. […] Unproblematisch ist dagegen der bloße Abruf eines Podcasts durch die Lehrkraft selbst ebenso wie der bloße Abruf durch die Schülerinnen und Schüler. [Es ist] daher zu raten, sich möglichst auf den Abruf eines Podcasts im Unterricht zu beschränken, das heißt die MP3-Dateien des Podcasts weder einzeln zu speichern noch per Podcatcher zu abonnieren – es sei denn die Nutzungsbedingungen eines Podcasts gestatten ausdrücklich speziell schulische Nutzung oder nichtkommerzielle Nutzung insgesamt.“[/box]De facto würde das bedeuten, dass man, wenn man mit Schülerinnen und Schülern im Unterricht z.B. eine Episode „Quarks und Co“ schauen oder aber im Musikunterricht in einer Stationsarbeit eine Folge „WDR Zeitzeichen“ nutzen lassen will, die SuS in den Computerraum verfrachten und die fragliche Episode dort anschauen lassen muss – jede(r) an seinem/ihren Rechner.
Das kann aber doch nicht die Lösung sein! Also habe ich mich auf die Suche gemacht, zumindest für die Podcasts des WDR eine verbindliche Aussage zu finden. In den Nutzungsbedingungen (die ja am Ende jeder Podcastepisode angesprochen werden) findet sich aber leider kein entsprechender Hinweis. Also habe ich mich an die Rechtsabteilung des WDR gewendet und habe nun endlich Antwort erhalten. Eine Antwort, die uns Lehrern das Leben und den Umgang mit Podcasts des WDR bedeutend erleichtern dürfte:
[box] Podcasts sind urheberrechtlich geschützt, weshalb diese nur für private Zwecke nach § 53 UrhG genutzt werden dürfen. Dazu gehört nach Einschätzung des WDR Hörfunks:- der Beitrag soll lediglich durch den Pädagogen/ die Pädagogin abgehört und die daraus gewonnenen Informationen für den Unterricht aufbereitet werden.
- der Beitrag soll im Unterricht einer öffentlichen Schule, einer öffentlichen Hochschule oder einer öffentlichen Bildungseinrichtung abgespielt werden.
Von dieser Regelung ausgenommen sind kommerzielle Bildungseinrichtungen, d.h. sollten Sie nicht für eine öffentliche Schule / Hochschule/ Bildungseinrichtung arbeiten, müsste der WDR zunächst die Urheberrechte klären lassen. Eine Rechteklärung ist ebenfalls notwendig, wenn Sie den Beitrag öffentlich vorführen wollen (dazu zählt das Abspielen bei Veranstaltungen der ganzen Schule wie z.B. Theatervorführungen, Abschlussfeiern, etc.).
Kurzum: Abspielen im Klassenraum ist für den WDR Hörfunk in Ordnung, aber jede weitere Nutzung außerhalb der privaten Nutzung müsste bei uns rechtlich überprüft werden. Da es in der Auslegung des Urhberrechtsgesetztes Spielräume gibt, kann es sein, dass ARD-Kollegen die Nutzung strenger oder auch lockerer handhaben. (Mail von verwertung.radio[at]wdr.de vom 16. März 2011)[/box]
Somit ist die Sache zumindest für Podcasts vom WDR (und das sind zumindest in meinem Fall die, die ich auch im Unterricht einsetze) geklärt. Vielen Dank an den WDR für diesen sehr pragmatischen und praxisfreundlichen Umgang mit den Verwertungsrechten im Hinblick auf die Verwendung im Schulunterricht!
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