Nach meinem Artikel zum Thema „Noten im Unterricht legal nutzen“ im Musiklehrermagazin „Praxis des Musikunterrichts“ erreichten mich mehrere Anfragen, in denen Lehrerkollegen und -kolleginnen noch genauer nachfragten, was man denn nun eigentlich für die Schule und den Unterrichtsgebrauch kopieren dürfe und was nicht.

Die Antwort auf diese Frage ist nicht leicht und in ihrer Vielschichtigkeit von einem Nicht-Juristen kaum eindeutig zu klären. Trotzdem möchte ich versuchen, hier ein paar Hinweise zu geben und dabei auch auf die jeweiligen Quellen zu verweisen, denn eine rechtsverbindliche Aussage traue ich mir in dieser Sache nicht zu.

 

Noten klassischer Werke

Das Copyright für die Noten vieler klassischer Werke ist abgelaufen. Diese Noten finden sich häufig in der Petrucci Music Library (IMSLP), einem Wiki, das sich zur Aufgabe gemacht hat, Noten klassischer Musik gemeinfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Noten kann man im eigenen Unterricht verwenden und sie sogar digital weiter verarbeiten (s.u.)

 

Digitale Weiterverarbeitung

Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z.B. per E-Mail oder auch über Moodle, BSCW und Co) ist nicht gestattet, wenn es sich beim Ausgangsmaterial um Schulbücher handelt. Handelt es sich beim Ausgangsmaterial nicht um Schulbücher, greift §52a des UrhG, in dem es heisst:

Die Lehrerinnen und Lehrer dürfen kleine Teile urheberrechtlich geschützter Werke so auf dem Schulserver ablegen, dass die Schüler sie im Unterricht über PCs abrufen können. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei diesen eingestellten Werken nicht um Inhalte aus Schulbüchern oder anderen speziell für den Unterricht hergestellten Materialien handelt und

  • nur ein kleiner Teil eines Werkes oder ein Werk geringen Umfangs abgespeichert wird,
  • das benutzte Werk vorher bereits veröffentlicht wurde und
  • ein Zugriff auf das Werkteil nur den Schülern einer bestimmten Klasse im Rahmen des Unterrichts ermöglicht wird.

Bereits zum Zeitpunkt des Abspeicherns des Werkteils auf dem Server muss feststehen, in welcher Unterrichtseinheit welcher Klasse dieses verwandt werden sollen. Eine vorsorgliche Vorratsabspeicherung auf dem Server ist in keinem Fall gestattet.

Die Schüler dürfen im Rahmen des Unterrichts auf die auf dem Server abgespeicherten Werkteile von den in der Schule vorhandenen PCs dann „zugreifen“. Sie dürfen sich die Werke folglich „ansehen“. Außerhalb des Unterrichts, d.h. in Pausen, Freistunden und von Zuhause (zur Vor- oder Nachbereitung) darf ein Zugriff nicht ermöglicht werden.

Das Herstellen einer Kopie, d.h. das Speichern der abgerufenen Daten auf der Festplatte des einzelnen PCs oder einem Datenträger, ist dagegen nur dann zulässig, wenn eine solche Kopie selbst für den Unterricht tatsächlich erforderlich ist. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Um das Werkteil auf dem Schulserver abzulegen, kann dieses entweder eingescannt oder aber – soweit es digital vorliegt – auf den Server überspielt werden.

Quelle: http://b1t.me/digital
In wie weit besonders die Einschränkung „außerhalb des Unterrichts […] darf ein Zugriff nicht ermöglicht werden“ mit bestehenden Lernplattformen wie Moodle und BSCW überhaupt technisch umsetzbar ist, bleibt aus meiner Sicht fraglich.

 

Analoge Kopien aus analogen Medien

Die Ständige Konferenz der Kultusminister und der VdS Bildungsmedien e.V. haben als Reaktion auf das am 1.1.2008 geänderte Copyright ein Abkommen mit den Bildungs- und Schulbuchverlagen getroffen, das sehr genau regelt, was in welchem Umfang kopiert werden darf. Genaue Angaben und Fallbeispiele dazu gibt es auf der Webseite www.schulbuchkopie.de. Als wichtige Faustformel aus der dort erschienen Informationsbroschüre gilt:

Lehrkräfte dürfen künftig bis zu 12% eines jeden Werkes, jedoch maximal 20 Seiten eines jeden Werkes für den Unterrichtsgebrauch kopieren.

Ausserdem dürfen Musikeditionen mit maximal 6 Seiten, sonstige Druckwerke (ausser Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien) mit maximal 25 Seiten und Bilder, Fotos sowie Abbildungen vollständig kopiert werden.

Das bedeutet, es stellt kein Problem dar, eine Abbildung aus einem Schulbuch zu kopieren und den SuS zur Verfügung zu stellen. Allerdings darf die Abbildung nicht eingescannt und in ein eigenes Arbeitsblatt integriert werden. Detaillierte Informationen zum „Neuen Kopieren in Schulen“ bietet diese Broschüre (PDF).

 

Verwendung von Filmen und digitalen Medien

Je größer das Angebot an zur Verfügung stehenden Materialien (DVDs, YouTube Videos, Podcasts, etc.) desto mannigfaltiger die Fragen, was wie und warum man im Unterricht nutzen kann. Für Podcasts des WDR gilt: Sie dürfen problemlos im Unterricht genutzt werden. Bei vielen anderen Medien sind Einzelfallentscheidungen zu treffen, wenn man auf der sicheren Seite sein will. Einen guten Überblick über die bestehende Rechtssituation gibt eine Broschüre von Schulen ans Netz e.V. zum Thema „Medienbildung – Urheberrecht„.

 

Fazit

Je mehr man sich mit Fragen des Copyrights auseinandersetzt, desto verwirrter muss man zwangsläufig werden. Die verschachtelten Gesetztestexte sind wenig dazu angetan, eine klare und einfache Antwort zu finden und Kollegen und Kolleginnen, die wirklich auf der rechtlich sicheren Seite agieren wollen, werden wohl auf das Kopieren jedweden Materials verzichten müssen, nur um nicht mit irgendeinem Paragraphen in Konflikt zu geraten.

Ich würde mir wünschen, dass Verlage und Urheber hier schnellstmöglich umdenken – aus meiner Sicht müssen Bilder, Videos, Musikbeispiele, Noten etc. für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen problemlos für Lehrer im Unterricht einsetzbar sein. Wenn eine sechszügige Schule für 180 SuS Englischbücher und Workbooks anschafft – warum soll es dem Lehrer dann verwehrt bleiben, eine Abbildung aus einer Unit zu scannen und auf einem eigenen Arbeitsblatt zu verwenden? Wenn eine Fachschaft sich entscheidet, ein Lehrwerk in Musik anzuschaffen, inklusive der CDs zum Preis von 200,- Euro, warum soll es dann nicht möglich sein, den SuS einzelne Titel der CD per Moodle zur Höranalyse zu Hause bereit zu stellen?

Ich kann die Angst der Verlage verstehen, deren Horrorszenario wahrscheinlich eine Schule skizziert, in der genau EIN Exemplar eines beliebigen Lehrwerks existiert und davon hunderte von Kopien hergestellt werden. Doch wie realistisch ist dieses Bild wirklich?

Seit ich Lehrer bin (genau genommen seit Beginn meines Referendariats) werde ich von Verlagen mit Probeexemplaren und Gratisbüchern überhäuft. Ich bekomme ganze Lehrbuchreihen (auch von Verlagen, deren Werke wir nicht an der Schule einsetzen) kostenlos geschickt, ebenso besitze ich inzwischen etliche Englisch<->Deutsch Wörterbücher, welche mir ungefragt und kostenlos zugeschickt wurden. Geht man davon aus, dass wahrscheinlich alle LuL in Deutschland mit solchen Probeexemplaren versorgt werden und rechnet man ein, dass hier hohe Kosten für Verpackung und Versand entstehen, mag ich mir nicht vorstellen, dass es Schulbuchverlagen finanziell schlecht geht.

Wie wäre es, wenn das wahllose Versenden von Probeexemplaren eingestellt würde (Probeseiten(!) können doch auch einfach per PDF als Download angeboten werden) und das damit gesparte Geld als Finanzpolster genutzt würde, um somit dem Erstellen digitaler Kopien durch den Lehrkörper ein wenig gelassener entgegen sehen zu können?

Vielleicht kann der Klavierkabaretist Bodo Wartke hier ein Beispiel sein: Am Ende seiner DVDs kommt der obligatorische Copyrighthinweis, enthalten darin der Text „Wer diese DVD im Unterricht zeigen möchte, soll das gerne tun“. Diesen Satz möchte ich viel häufiger in Büchern, Zeitschriften, Videos und Co lesen.

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Kopien im Unterricht – was ist erlaubt?
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6 Kommentare zu „Kopien im Unterricht – was ist erlaubt?

  • Pingback:Der “Schultrojaner” – (m)ein Kommentar - Schulmusikerblog

  • 6. November 2011 um 14:40 Uhr
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    Hi,

    vielen Dank für diesen tollen Artikel.

    Es ist schon traurig, dass man sich als Lehrer mit den Copyrights befassen muß.

    Ich finde, dass so was für die Anwendung in Schulen nicht gelten dürfte.

    Das würde für die Lehrer einiges einfacher machen und sie könnten sich auf das konzentrieren was sie studiert haben. Das Lehramt.

  • 6. November 2011 um 14:43 Uhr
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    Danke für das Lob – ich sehe das ganz genau so wie Du. Eigentlich müsste es eine Art „Materialfreiheit“ für das Bildungswesen geben. Aber so ist es ja leider nicht; und wenn man sich die aktuelle Diskussion um den sog. „Schultrojaner“ (http://www.dorok.info/der-schultrojaner-mein-kommentar/) anschaut, dann nimmt mir das auch jedwede Hoffnung, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern sollte…

  • 7. November 2011 um 18:50 Uhr
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    Ein sehr informativer Artikel.
    Wenn man mal über den Teich schaut, sind die dort schon einen Schritt weiter. Der renommierte Schulbuchverlag Norton bringt schon seit Jahren seine Textbooks als Ebook heraus (für die Hälfte des Preises) und hat flankierende Maßnahmen mit einem Internetportal für die Hörbeispiele ergriffen. Das ist nicht ganz billig, aber eine denkbare Lösung. Es gibt übrigens auch Testdatenbanken und Gradebooks für die Lehrer …
    http://www.wwnorton.com

  • 7. Februar 2012 um 21:38 Uhr
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    Witzig, hab vor wenigen Tagen selber grade einen Blog-Artikel zu dem Thema geschrieben, wenn auch weniger elaboriert.

    um bloß mal meine letzten Zeilen nach er Erörterung der Regularien zu zitieren:

    Das heißt de Facto, um das gewünschte Ziel zu erreichen, darf ich meinen Schülern kein ordentlich designtes Arbeitsblatt vorlegen, sondern eine fleckige Schere+Klebestift-Kopie, deren Qualität schon durch weitere mechanische Zwischenschritte (Vergrößerung/Verkleinerung von Grafiken) gelitten hat.

    Kann man das wirklich wollen?

    • 8. Februar 2012 um 17:48 Uhr
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      „Elaboriert“. Dankeschön fürs Kompliment ;-) Wo ist denn Dein Blog zu finden? Poste doch mal einen LInk.

      Wenn man es ganz genau nimmt, ist Dein Fazit natürlich überzogen, wenn man es ganz genau nimmt, dann darf man natürlich weiterhin schön designte AB rausgeben (wobei ich da täglich Dinge sehe, die gaaaaaanz weit weg von diesem Anspruch sind), der einzige Haken dabei: Du darfst nix, aber auch gar nix aus einem Schulbuch dafür verwenden. De facto sollst Du Dir also alles selber zusammen suchen: Bilder, Grafiken, Charts, Noten, Diagramme, was auch immer.

      Wie schon gesagt: Aus Autorensicht kann ich verstehen, dass man mit seiner Arbeit auch Geld verdienen will – ich freue mich ja auch, wenn der Verlag mir für meine Artikel ein kleines Honorar zahlt.

      Trotzdem muss irgendeine Art „Generalabkommen für Forschung und Lehre“ her, das es einer staatlich geprüften Lehrperson prinzipiell erlaubt, von ihm gekaufte Materialien auch für den eigenen Unterricht zu verwenden. So etwas muss doch möglich sein.

      Dann sollen die Verlage von mir aus den Lehrerrabatt auf die ganzen Materialien weglassen und dafür das Recht zur digitalen Weiterverarbeitung im eigenen Unterrichtsmaterial einräumen. Ich möchte doch nicht groß ins Schulbücherraubkopiegeschäft einsteigen und ich werde meinen SuS auch nicht das komplette Englischbuch der Klassen 5 bis 9 als selbst eingescanntes PDF zur Verfügung stellen – sondern ich möchte gerne hier und da mal ein Bild aus dem Buch übernehmen, es aber in einen anderen Kontext stellen etc.

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